Symbolfoto (© AllgäuHIT)

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VWEW-energie erweitert Senkung der Mehrwertsteuer

Strom- und Erdgas-Kunden von VWEW-energie mit jährlicher Zählerablesung und monatlichen Abschlagszahlungen können sich besonders freuen: Der regionale Energielieferant gibt den auf 16 Prozent gesenkten Mehrwertsteuersatz mit der Jahresabrechnung 2020 nicht nur auf den Energieverbrauch im zweiten Halbjahr 2020 weiter, sondern in der Regel auf die gesamte Strom- und Erdgasrechnung für 2020. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Vertrag nicht vor dem 01. Juli 2020 beendet wurde.

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"Die Pandemie und der Lockdown haben für viele unserer Kunden wirtschaftliche Folgen. Die Auslegung des Gesetzes zum Konjunkturpaket durch das Bundesfinanzministerium ermöglicht, dass wir bei der Berechnung der gesenkten Mehrwertsteuer zum Ende des Jahres 2020 den Vorteil auch auf den Verbrauch des ersten Halbjahres weitergeben können. Das ist mehr als durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung eigentlich zu erwarten war", betont Stefan Fritz, Geschäftsführer von VWEW-energie.

Die von den Kunden zu zahlenden monatlichen Abschläge bleiben dabei unverändert. VWEW-energie gibt die Steuersenkung mit der kommenden Jahresabrechnung 2020 weiter. Kunden müssen zur Jahresmitte also nichts unternehmen, eine Meldung der Zählerstände von Strom und Erdgas ist nicht notwendig.

Jörg-Werner Haug, Bereichsleiter Markt bei VWEW-energie, ergänzt: "Es wäre auch möglich gewesen, den Verbrauch der Kunden gewichtet auf die Zeit vor und ab dem 1. Juli zu verteilen und dann 19 Prozent Mehrwertsteuer für die Zeit vor der Steuersenkung abzurechnen. Wir haben uns, trotz der dafür notwendigen Umstellung unserer Systeme, dazu entschieden, unsere Kunden möglichst weitgehend von der Steuersenkung profitieren zu lassen."

Auch an Gewerbekunden mit jährlicher Ablesung und monatlichen Abschlagszahlungen wird unter den genannten Voraussetzungen der verminderte Steuersatz für den Gesamtverbrauch 2020 weitergegeben. Davon profitieren neben Kleinstunternehmen und Selbstständigen auch Vereine und öffentliche Liegenschaften, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kunden, deren Vertrag oder Belieferung vor dem 1. Juli 2020 endete, profitieren dagegen aus rechtlichen Gründen nicht von der Steuersenkung.

Newsdatum: Donnerstag, 9. Juli 2020

 
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