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(Bildquelle: Capri23auto | pixabay.com)
Im Alltag entsteht beim Waschen, Abwaschen, Duschen und beim Toilettengang Abwasser, das für Hausbewohner unsichtbar durch die dafür vorgesehenen Rohrleitungen abtransportiert. Wenn diese durch Schmutzpartikel verstopft sind und das Schmutzwasser sich in der Dusche oder dem Waschbecken zurückstaut, ist guter Rat teuer. Während sich leichte Verunreinigungen oftmals bereits in Eigenregie beseitigen lassen, kann bei schweren Verstopfungen nur ein Rohrreinigungsprofi helfen. Die Kosten für den Einsatz eines solchen Fachmanns können von der Steuer abgesetzt werden, wenn dabei einige wichtige Punkte beachtet werden.
Handwerkerkosten steuerlich geltend machen: So geht’s!
Wenn die Abwasserleitungen im Privathaushalt derart verunreinigt sind, dass das Schmutzwasser nicht mehr abfließen kann, muss zeitnah gehandelt werden. Platzen die Rohre oder kommt es zu einem Rückstau und einem damit verbundenen Überlaufen, entstehen schnell Wasserschäden in Wänden oder an Fußböden und Möbeln, deren Instandsetzung hohe Kosten verursacht. Es ist daher ratsam, schnell die Notprofi Rohrreinigung Augsburg zu beauftragen, der die Verunreinigungen rasch und professionell beseitigt. Ohne die erforderliche Ausrüstung und das entsprechende Fachwissen können Laien größere Schäden verursachen und sollten aus diesem Grund immer auf einen Fachmann setzen. Selbstverständlich fallen beim Einsatz eines Rohrreinigungsprofis Kosten für Anfahrt und Reparatur an – besonders bei einem Notfall befinden sich diese oftmals in nicht unerheblicher Höhe. Es gibt aber die Möglichkeit, den jeweiligen Betrag bei der nächsten Steuererklärung geltend zu machen. Hierbei stehen zwei Varianten zur Auswahl: Kann ein direkter Bezug des Handwerkereinsatzes zur eigenen beruflichen Tätigkeit hergestellt werden, können die Kosten als Betriebskosten beziehungsweise Werbungskosten abgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, wird der gezahlte Betrag als Handwerkerkosten angegeben. Erstattet werden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags beziehungsweise maximal 1200 Euro. Dies ist allerdings nur einmal pro Haushalt möglich, also auch dann, wenn zwei Alleinstehende beispielsweise in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnen.
Newsdatum: Freitag, 15. Januar 2021