Die Bahnhöfe werden am Montag auch leer bleiben (© AllgäuHIT | Christoph Fiebig)

Die Bahnhöfe werden am Montag auch leer bleiben
(Bildquelle: AllgäuHIT | Christoph Fiebig)

Wo wird am Montag im Allgäu gestreikt, wo nicht?

Die Warnstreiks im Nah- und Fernverkehr werden am Montag zahlreiche Pendler im Allgäu und deren Arbeitgeber treffen. Vor allem werden auch unzählige Schulkinder betroffen sein, deren Schulbusse nicht fahren. Die gute Nachricht: Im Gesundheitswesen und in den Kindertagesstätten sind im Allgäu keine Streiks geplant, und auch der Flughafen Memmingen ist nicht direkt von den Streiks betroffen.

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Keine Bahnen, kaum Busse - vor allem Nutzer des Öffentlichen Nahverkehrs werden am Montag unter dem Streik leiden. Für das Oberallgäu hat der Landkreis eine Liste der betroffenen Buslinien veröffentlicht (mehr Infos gibt es hier), im restlichen Allgäu und im bodo-Verkehrsgebiet gibt es aktuell keine genaueren Informationen, ob und welche Busse fahren. 

Die Bahn hat bereits am Donnerstag verkündet, dass auf Grund des Streiks der gesamte Fernverkehr eingestellt wird, im Regionalverkehr werden vermutlich, wenn überhaupt, nur vereinzelt Züge fahren.

Da auch die Autobahn GmbH bestreikt wird müssen auch Autofahrer mit Einschränkungen und Verspätungen rechnen.

Die Eltern von Schulkindern, die mit dem Bus oder der Bahn zur Schule fahren, wurden durch die Schulen bereits informiert und gebeten, gegebenenfalls Fahrgemeinschaften zu bilden. Unter Umständen dürfen die Schüler auch zu Hause bleiben an diesem Tag, so Bayerns Kultusminister Michael Piazolo am Freitag. Mehr Infos hierzu gibt es hier.

Im Gegensatz zum Flughafen München wird der Flughafen Memmingen nicht bestreikt. Auch Kindergärten und Krankenhäuser im Allgäu beteiligen sich nach aktuellen Informationen nicht an den Streiks am Montag.

Wissenswertes für Arbeitgeber und -nehmer

Was haben Unternehmen zu beachten, wenn ihre Beschäftigten nicht pünktlich zur Arbeit kommen können? Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Die Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, Hanna Schmid, informiert über die wichtigsten Fakten.

Gleich vorweg: Ausnahmeregelungen wegen des Streiks gibt es nicht. „Ein Streik ist keine Entschuldigung dafür, zu spät zur Arbeit zu kommen. Grundsätzlich gilt auch in dieser Situation die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, so die IHK-Rechtsexpertin Hanna Schmid. Das heißt im Detail: „Um auch am Tag des Streiks pünktlich zu sein, müssen sich Beschäftigte rechtzeitig auf den Weg machen. Das kann unter Umständen bedeuten, einige Stunden früher als gewöhnlich loszufahren oder sich um alternative Anreisemöglichkeiten zu bemühen, z. B. mit dem Auto zu fahren, Carsharing zu nutzen oder auf das Fahrrad zu steigen“, so Schmid weiter.

Wichtig: Rechtzeitig über mögliche Lösungen verständigen

Die IHK-Expertin empfiehlt Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, sich angesichts der Streiks rechtzeitig über Lösungen zu verständigen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können betroffenen Beschäftigten anbieten, mögliche Verspätungen an den Streiktagen über ihre Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten auszugleichen oder gleich einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen.“

Dürfen Arbeitnehmer von Zuhause arbeiten?

Möglich wäre auch – sofern es der Arbeitsplatz zulässt – von Zuhause aus zu arbeiten. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten bereits gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies für den Tag des Streiks gestatten“, sagt Schmid. Das muss jedoch im Einzelfall abgestimmt werden. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht.

Kommunikation ist das A und O

Die Kommunikation im Vorfeld sei das A und O, so Rechtsexpertin Schmid: „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, dass es am Tag des Streiks später werden könnte. So können bereits in Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“ Kommt eine angestellte Person wegen eines Streiks unentschuldigt zu spät zur Arbeit, kann der Arbeitgeber unter gewissen Umständen für die ausgefallene Zeit eine anteilige Kürzung des Gehalts vornehmen.

Newsdatum: Freitag, 24. März 2023

 
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